.
Hinweis zur rechtlichen Verbindlichkeit
Die Inhalte dieser FAQs dienen der Information und Orientierung von Lehrkräften sowie schulischen Akteuren. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit. Für Entscheidungen in konkreten Einzelfällen sollten die einschlägigen, aktuellen Rechtsgrundlagen geprüft und bei Bedarf die zuständigen Stellen (z. B. Schulleitung, Schulaufsicht, Schulträger oder Datenschutzbeauftragte) einbezogen werden.
Sie haben noch weitere Fragen zum Umgang mit Medien im Schulkontext, die noch nicht beantwortet wurden? Senden Sie uns gerne Ihre Fragen an (Mailadresse OR).
Seit dem 1. Februar 2026 gilt an Sachsens Grundschulen und der Primarstufe der Förder- und Gemeinschaftsschulen ein „Handyverbot“ (Verbot der Nutzung privater mobiler Endgeräte).
Ab 1. August 2026 wird dieses bis einschließlich Klassenstufe 8 und damit auch auf Oberschulen, Oberschulen+ und Gymnasien ausgeweitet.
1. Gilt das Verbot ausschließlich für den Unterricht oder für das gesamte Schulgelände - also auch in den Pausen?
Das Verbot gilt grundsätzlich für das gesamte Schulgelände. Es umfasst damit sowohl den Unterricht als auch die Pausen sowie andere Zeiten, die Schülerinnen und Schüler unter Aufsicht der Schule auf dem Schulgelände verbringen. Ziel ist es, einen störungsfreien Schulalltag zu fördern und Raum für persönliche Begegnungen, Bewegung und gemeinschaftliche Aktivitäten zu schaffen. Das schulrechtliche Verbot gilt allerdings nicht für den Hort. Für den Hort gelten die jeweiligen einrichtungsbezogenen Regelungen.
2. Gilt das Verbot ausschließlich für Smartphones? Welche Reglungen gelten für andere private mobile Endgeräte wie Smartwatches und Co.?
Das Verbot bezieht sich nicht nur auf Smartphones. Es gilt grundsätzlich für alle privaten mobilen Endgeräte, d. h. tragbare elektronische Geräte, die dem Zugriff auf das Internet, der Sprach-, Bild- oder Videokommunikation oder Informationsverarbeitung dienen. Dazu gehören insbesondere Smartphones, Tastentelefone, Smartwatches sowie vergleichbare digitale Geräte.
3. Sollen die privaten mobilen Endgeräte ausgeschaltet in den Taschen bleiben, eingesammelt oder in eigens dafür vorgesehenen Verstauvorrichtungen verbleiben (z. B. Handy-Safe)?
Die konkrete Umsetzung des Verbots wird von den Schulen in Eigenverantwortung und im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten festgelegt. Entscheidend ist, dass die schulischen Regelungen transparent kommuniziert und einheitlich umgesetzt werden.
4. Wird der Freistaat die Anschaffung spezieller Handyaufbewahrungsorte finanziell unterstützen oder gar entsprechende Lösungen stellen?
Die sächliche Ausstattung der Schulen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Schulträger. Dazu gehören auch Entscheidungen über die Anschaffung und Finanzierung möglicher Aufbewahrungslösungen für private mobile Endgeräte. Ob und in welchem Umfang entsprechende Systeme eingesetzt werden, entscheiden die Schulträger und Schulen vor Ort im Rahmen ihrer jeweiligen Gegebenheiten.
5. Dürfen Eltern ihren Kindern mobile Endgeräte für den Schulweg mitgeben?
Das Verbot gilt ausschließlich auf dem Schulgelände. Für den Schulweg können Eltern selbst entscheiden, ob ihr Kind ein privates mobiles Endgerät mitführt. Während der Schulzeit gewährleistet die Schule die Erreichbarkeit in dringenden Fällen über die üblichen Kommunikationswege, insbesondere über das Sekretariat. Letztes sollte klar und transparent kommuniziert werden.
6. Wie kann ich die neuen Regelungen gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern verständlich begründen?
Das Verbot soll Schülerinnen und Schüler dabei unterstützen, sich besser auf das Lernen zu konzentrieren, ungestörte soziale Kontakte zu pflegen und einen bewussten Umgang mit digitalen Medien zu entwickeln. Es richtet sich nicht gegen digitale Medien an sich, sondern soll einen geschützten Lern- und Lebensraum Schule fördern. Wichtig ist, die Regelungen transparent zu erläutern und gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern über Chancen und Herausforderungen digitaler Medien ins Gespräch zu kommen.
7. Bin ich verpflichtet zu kontrollieren, ob Schülerinnen oder Schüler ein privates mobiles Endgerät bei sich tragen?
Nein. Das Verbot verpflichtet Lehrkräfte nicht dazu, aktiv zu kontrollieren, ob Schülerinnen und Schüler ein privates mobiles Endgerät mitführen. Maßgeblich ist die Einhaltung der Nutzungsregelungen auf dem Schulgelände. Kontrollen ohne konkreten Anlass sind nicht vorgesehen.
8. Darf ich verlangen, dass mir Schülerinnen oder Schüler ihr mobiles Endgerät aushändigen?
Wenn der Verdacht besteht, dass ein privates mobiles Endgerät entgegen den geltenden Regelungen genutzt wird, können Lehrkräfte die Herausgabe des störenden Geräts verlangen (vgl. § 39 Absatz 1 Satz 2 SächsSchulG). Eine Durchsicht privater Inhalte, Nachrichten, Fotos oder Apps, welche sich auf dem ausgehändigten Gerät befinden, ist davon jedoch nicht umfasst.
Lehrkräfte sind grundsätzlich nicht befugt, Taschen oder persönliche Gegenstände zu durchsuchen. Bei konkreten Konflikt- oder Verdachtsfällen sollten die schulinternen Verfahren eingehalten und gegebenenfalls Schulleitung oder Erziehungsberechtigte einbezogen werden.
9. Darf ich der Schülerin oder dem Schüler das mobile Endgerät bei einem Regelverstoß wegnehmen? Wie reagiere ich auf Protest und was muss ich dabei rechtlich beachten?
Lehrkräfte sind für die Durchsetzung der geltenden Regelungen verantwortlich, um vorrangig eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu gewährleisten. Verstößt eine Schülerin oder ein Schüler gegen die Regelungen zur Nutzung privater mobiler Endgeräte, kann die Lehrkraft geeignete pädagogische Maßnahmen sowie Erziehungsmaßnahmen gemäß § 39 Abs. 1 SächsSchulG ergreifen. So kann die Lehrkraft unabhängig von anderen Maßnahmen wie einer Ermahnung auch die Herausgabe des Geräts verlangen und dieses zeitweilig einbehalten, da die unbefugte Benutzung eines mobilen Endgeräts den Schulbetrieb stört (vgl. § 39 Absatz 1 Satz 2 SächsSchulG).
Dabei sollte stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Ziel ist nicht die Bestrafung, sondern die Wiederherstellung eines störungsfreien Schulbetriebs.
Konflikte lassen sich häufig vermeiden, wenn die schulischen Regelungen transparent kommuniziert und einheitlich umgesetzt werden. Die konkrete Ausgestaltung (z. B. Abgabe im Klassenraum, Verwahrung im Sekretariat, Benachrichtigung der Eltern) sollte deshalb klar in der Hausordnung bzw. in schulinternen Regelungen festgelegt sein.
10. Wie lange darf ich das private mobile Endgerät einziehen? Muss ich es der Schülerin oder dem Schüler am Ende der Stunde zurückgeben?
Die Festlegung der Dauer einer vorübergehenden Wegnahme ist eine Ermessensentscheidung, bei dieser müssen der Zweck der Maßnahme (Wiederherstellung störungsfreien Schulbetriebs und Verhaltensänderung) sowie alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. In der Regel sollte das Gerät nur bis zum Ende der Unterrichtsstunde oder maximal bis zum Ende des Schultages einbehalten werden.
Die konkrete Handhabung sollte durch die Schule einheitlich geregelt werden. Empfehlenswert ist eine Festlegung in der Hausordnung oder in einem Beschluss der Schulkonferenz.
11. Wie sieht es versicherungstechnisch mit dem privaten mobilen Endgerät aus? Was ist, wenn dieses in meiner Obhut aus Versehen kaputtgeht?
Private mobile Endgeräte sind Eigentum der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten. Werden Geräte durch die Schule vorübergehend verwahrt, sind sie sorgfältig und sicher aufzubewahren.
Kommt es während einer schulisch veranlassten Verwahrung zu Verlust oder Beschädigung, hängt eine mögliche Haftung von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend kann insbesondere sein, ob die Aufbewahrung ordnungsgemäß organisiert war und ob ein Verschulden vorliegt.
Aus diesem Grund empfiehlt sich die Festlegung klarer Verfahren zur Verwahrung privater mobiler Endgeräte sowie die Abstimmung mit Schulleitung und Schulträger.
12. Wie gehe ich mit dem Verbot auf Wandertagen oder Klassenfahrten um?
Für Wandertage, Exkursionen und Klassenfahrten können besondere Regelungen erforderlich sein. Hier spielen Sicherheitsaspekte, Erreichbarkeit sowie organisatorische Anforderungen eine wichtige Rolle.
Die Schule beziehungsweise die verantwortliche Lehrkraft kann im Rahmen ihres pädagogischen Ermessens festlegen, ob und in welchem Umfang private mobile Endgeräte genutzt werden dürfen. Dabei sollten die Regeln vorab klar kommuniziert und möglichst mit den Erziehungsberechtigten abgestimmt werden.
Auch auf Klassenfahrten gilt: Private mobile Endgeräte können für pädagogische Zwecke ausdrücklich zugelassen werden. Die Regelungen zum Nutzungsverbot von privaten mobilen Endgeräten in den Schulverordnungen sehen vor, dass Lehrkräfte die Nutzung im Einzelfall erlauben können.
13. Welche Ausnahmen vom Verbot gibt es?
Die Nutzung ist ausdrücklich erlaubt, wenn diese zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist. Hierunter fällt z. B. eine Nutzung zur Messung des Blutzuckerspiegels bei Diabetespatienten.
Weitere Ausnahmen können entweder im Einzelfall von der Lehrkraft oder durch die Schulkonferenz beschlossen werden.
Das Verbot privater mobiler Endgeräte bedeutet nicht, dass auf digitale Bildung verzichtet wird. Medienbildung bleibt ein zentraler Bildungsauftrag der Schule. Zudem können Lehrkräfte die Nutzung privater Geräte für pädagogische Zwecke im Einzelfall zulassen.
14. Steht ein solches Verbot nicht im Widerspruch zur Medienbildung?
Nein. Medienbildung umfasst weit mehr als die Nutzung privater Smartphones. Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler zu einem reflektierten, sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien zu befähigen. Das Verbot schließt Medienbildung nicht aus, sondern schafft einen Rahmen, in dem digitale Medien gezielt und pädagogisch begründet eingesetzt werden können. Die Kompetenzen können weiterhin mit schulischen Endgeräten, Lernplattformen, digitalen Unterrichtsmaterialien und gezielten Medienbildungsangeboten vermittelt werden.
15. Das Verbot gilt ausschließlich für Schülerinnen und Schüler. Wie soll ich mich aber als Lehrkraft mit meinem eigenen mobilen Endgerät verhalten, um dennoch eine Vorbildfunktion darzustellen?
Lehrkräfte haben eine wichtige Vorbildfunktion im Umgang mit digitalen Medien. Auch wenn das Verbot nicht für Lehrkräfte gilt, empfiehlt sich ein bewusster, transparenter und auf schulische Zwecke beschränkter Einsatz privater mobiler Endgeräte.
Soweit möglich sollten dienstliche Kommunikationswege und schulische Endgeräte genutzt werden. Wird ein Smartphone im Unterricht verwendet, sollte für die Schülerinnen und Schüler erkennbar sein, dass dies pädagogischen oder organisatorischen Zwecken dient.
Ein reflektierter Umgang mit digitalen Medien stärkt die Glaubwürdigkeit der schulischen Medienbildung und unterstützt die Akzeptanz der geltenden Regelungen.
16. Gelten die Regelungen auch für Schulen in freier Trägerschaft?
Die Regelungen zur Einführung des landesweiten Handynutzungsverbots im Primarbereich und der Ausweitung desselben auf die Klassenstufen 5 bis 8 durch Änderungen der Schulordnungen wurden nicht in den Anwendungsbereich der jeweiligen Schulordnungen für anerkannte Ersatzschulen aufgenommen. Damit wird die in der Privatschulfreiheit begründete Organisationsfreiheit der Schulen in freier Trägerschaft gewahrt.
Das landesweite Verbot der Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Schule für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe sowie der Klassenstufen 5 bis 8 gilt daher nur für Schulen in öffentlicher Trägerschaft und hat für Schulen in freier Trägerschaft allenfalls einen empfehlenden Charakter.
Fragen zum Umgang mit medialen Phänomenen und Problemlagen
1. Wie reagiere ich am besten, wenn ich mitbekomme, dass eine Schülerin oder ein Schüler von Cybermobbing betroffen ist?
—> Wenn Sie den Eindruck gewinnen, dass eine Schülerin oder ein Schüler von Cybermobbing betroffen ist, sollten Sie zeitnah das Gespräch zu ihr/ihm suchen. Für Betroffene ist es oft eine große Hürde, über digitale Angriffe zu sprechen. Daher ist es wichtig, aufmerksam zuzuhören, die Schilderungen ernst zu nehmen und deutlich zu machen, dass die betroffene Person Unterstützung erhält.
Zunächst gilt es zu klären, welche Inhalte verbreitet wurden, ob Beweise gesichert werden können und welche weiteren Personen beteiligt sind.
Hilfreich ist es, Screenshots oder andere Nachweise zu sichern, bevor Inhalte gelöscht werden. Gleichzeitig sollten die Eltern informiert und bei Bedarf schulische Beratungsangebote oder die Schulsozialarbeit einbezogen werden. Außer der Unterstützung der betroffenen Person sollte auch die Klassengemeinschaft in den Blick genommen werden. Cybermobbing entsteht häufig in Gruppenkontexten und wird oft durch Zuschauerinnen und Zuschauer verstärkt, die Inhalte teilen oder kommentieren. Daher kann es sinnvoll sein, das Thema in der Klasse aufzugreifen und gemeinsam über respektvolle Kommunikation sowie Verantwortung im digitalen Raum zu sprechen.
Langfristig hilft vor allem Prävention. Klassenregeln für digitale Kommunikation, regelmäßige Gespräche über den Umgang miteinander im Netz und die Förderung von Medienkompetenz können dazu beitragen, Cybermobbing vorzubeugen.
Cybermobbing ist in Deutschland kein eigener Straftatbestand. Einzelne Handlungen, die im Rahmen von Cybermobbing stattfinden, können jedoch strafrechtlich relevant sein, beispielsweise Beleidigungen, Bedrohungen, Verleumdungen oder Verletzungen von Persönlichkeitsrechten. Die rechtliche Einordnung hängt stets vom konkreten Einzelfall ab und sollte dementsprechend individuell geprüft werden.
2 . Wie agiere ich, wenn ich bemerke, dass Schülerinnen und Schüler Memes oder KI-generierte Videos von mir als Lehrkraft erstellen und teilen?
—> Zunächst ist es wichtig, die Situation differenziert zu betrachten. Nicht jedes Meme oder jede digitale Bearbeitung einer Lehrkraft stellt automatisch einen problematischen Vorfall dar. Jugendliche nutzen Memes häufig als Ausdrucksform, um sich humorvoll mit ihrem Alltag auseinanderzusetzen. Entscheidend ist die Frage, ob die Darstellung respektvoll bleibt oder ob sie darauf abzielt, eine Person herabzuwürdigen, bloßzustellen oder gezielt lächerlich zu machen.
Wenn Sie feststellen, dass entsprechende Inhalte über Sie verbreitet werden, sollten Sie zunächst versuchen, die Reichweite und den Charakter der Inhalte einzuschätzen. Es kann hilfreich sein, die betreffenden Beiträge zu dokumentieren und anschließend das Gespräch mit den beteiligten Schülerinnen und Schülern zu suchen. Dabei sollte weniger die Bestrafung als vielmehr die Reflexion über die Auswirkungen digitalen Handelns im Vordergrund stehen. Viele Jugendliche unterschätzen die Folgen einer Veröffentlichung und die Geschwindigkeit, mit der sich Inhalte verbreiten können.
Insbesondere KI-generierte Bilder, Audiodateien oder Videos bieten einen guten Anlass, mit Schülerinnen und Schülern über Manipulation von Medien, Verantwortung bei der Veröffentlichung und die Bedeutung von Vertrauen in digitale Informationen zu sprechen. Die Auseinandersetzung mit sogenannten Deepfakes wird in den kommenden Jahren zunehmend an Bedeutung gewinnen und sollte deshalb Teil der Medienbildung sein.
Die Erstellung und Verbreitung von KI-generierten Bildern, Stimmen oder Videos kann verschiedene Persönlichkeitsrechte berühren. Insbesondere dann, wenn eine Person eindeutig erkennbar dargestellt wird oder ihr Aussagen beziehungsweise Handlungen zugeschrieben werden, die sie nie getätigt hat, können rechtliche Ansprüche entstehen.
3. Darf ich Schülerinnen und Schüler dazu verpflichten, mir Ihre persönlichen Chats zu zeigen, insofern Verdacht auf z. B. Cybermobbing besteht?
—> Wenn sich Hinweise auf Cybermobbing ergeben, können Chatverläufe wichtige Informationen liefern. Gleichzeitig handelt es sich bei privaten Chats um einen sensiblen Bereich der persönlichen Kommunikation in den Lehrkräfte nicht ohne Zustimmung eindringen dürfen. Deshalb sollte zunächst versucht werden, die Beteiligten zur freiwilligen Mitwirkung zu bewegen und relevante Inhalte gemeinsam zu sichten.
Für die pädagogische Arbeit ist es häufig wichtiger, die Situation aufzuklären und Betroffene zu schützen, als möglichst umfassende Einblicke in private Kommunikation zu erhalten. Dabei können Gespräche mit den Beteiligten, Eltern sowie schulischen Beratungsangeboten helfen.
4. Darf meine Schule einen eigenen Instagram- oder TikTok-Account führen?
> Soziale Netzwerke bieten Schulen die Möglichkeit, Einblicke in das Schulleben zu geben und verschiedene Zielgruppen zu erreichen. Gleichzeitig sind mit der Nutzung kommerzieller Plattformen datenschutzrechtliche und organisatorische Herausforderungen verbunden. Schulen sollten daher sorgfältig prüfen, welche Ziele sie mit einem Social-Media-Auftritt verfolgen und welche Ressourcen für die Betreuung des Accounts zur Verfügung stehen.
Wichtig ist insbesondere ein bewusster Umgang mit Fotos, Videos und personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern. Darüber hinaus sollten Zuständigkeiten und Veröffentlichungsprozesse klar geregelt werden.
5. Wie können im Zeitalter von KI Hausaufgaben fair bewertet werden?
—> Die Verfügbarkeit von KI-Anwendungen verändert die Voraussetzungen für häusliche Lern- und Arbeitsaufgaben grundlegend. Viele Aufgaben, die früher als Nachweis individueller Leistung dienten, können heute zumindest teilweise von KI-Systemen unterstützt oder vollständig erstellt werden. Deshalb gewinnt die Frage an Bedeutung, welche Kompetenzen tatsächlich bewertet werden sollen.
Anstatt ausschließlich das Endprodukt zu betrachten, empfiehlt es sich, den Entstehungsprozess stärker zu berücksichtigen. Schülerinnen und Schüler können beispielsweise Zwischenschritte dokumentieren, ihre Vorgehensweise erläutern oder ihre Entscheidungen begründen. Auch Reflexionen über den Arbeitsprozess können wertvolle Hinweise darauf geben, inwiefern eine Leistung selbstständig erbracht wurde.
Besonders aussagekräftig sind Aufgabenformate, die persönliche Erfahrungen, eigene Beobachtungen oder individuelle Bewertungen einbeziehen. Ebenso können mündliche Gespräche, Präsentationen oder kurze Rückfragen helfen, das Verständnis eines Themas einzuschätzen.
Darüber hinaus sollte die Schule transparent kommunizieren, ob und in welchem Umfang KI-Werkzeuge genutzt werden dürfen. Klare Regeln schaffen Orientierung und fördern einen verantwortungsvollen Umgang mit den neuen Möglichkeiten. Ziel sollte nicht sein, jede KI-Nutzung zu verhindern, sondern Schülerinnen und Schüler zu einem reflektierten und transparenten Einsatz dieser Werkzeuge zu befähigen
6. Wie gewinne ich Eltern, sich ebenso mit medialen Phänomenen und akuten Themen auseinanderzusetzen? Und wie erreiche ich die Eltern?
—> Viele Eltern erleben die digitale Lebenswelt ihrer Kinder als komplex und schnelllebig. Begriffe wie TikTok, Deepfakes, Künstliche Intelligenz oder Desinformation begegnen ihnen häufig, ohne dass die Eltern sich sicher fühlen, diese Entwicklungen einschätzen zu können. Schulen können hier eine wichtige Brückenfunktion übernehmen.
Erfolgreich sind vor allem Angebote, die konkrete Fragen aus dem Familienalltag aufgreifen. Eltern interessieren sich meist weniger für technische Hintergründe als für praktische Fragen: Wie erkenne ich problematische Inhalte? Wie spreche ich mit meinem Kind über soziale Medien? Was kann ich tun, wenn mein Kind mit Hasskommentaren oder Falschinformationen konfrontiert wird?
Niedrigschwellige Formate wie kurze digitale Informationsveranstaltungen, Elternabende, Elterncafés oder kompakte Informationsmaterialien haben sich vielfach bewährt. Ebenso wichtig ist die Wahl der Kommunikationswege. Eltern werden häufig besser über bereits etablierte Kanäle wie Aushänge, Mailverteiler und Gruppennachrichten erreicht als über neue Angebote. Elternvertretungen können dabei als wichtige Multiplikatorinnen und Multiplikatoren wirken.
Eltern sollten dabei nicht das Gefühl haben, belehrt zu werden. Stattdessen sollte deutlich werden, dass Schule und Elternhaus gemeinsam Verantwortung für die Begleitung von Kindern und Jugendlichen in einer digital geprägten Welt tragen.
7. Ab wie viel Jahren dürfen Schüler und Schülerinnen Plattformen wie Instagram, TikTok etc. nutzen? Welche Altersregularien bestehen für digitale Spiele?
Digitale Anwendungen wie soziale Plattformen, Streaming-Dienste oder digitale Spiele sind meistens an Altersvorgaben- und Empfehlungen gebunden. Im Folgenden werden konkrete Altersregularien für beliebte Online Plattformen, Streaming-Dienste und digitalen Spiele vorgestellt.
Grundsätzlich gilt jedoch: Altersfreigaben und Nutzungsbedingungen können eine Orientierung bieten, ersetzen aber nicht den Blick auf die individuelle Entwicklung und die Bedürfnisse des Kindes bzw. Jugendlichen. Bei der Auswahl digitaler Angebote ist es daher wichtig, die jeweilige Persönlichkeit und den Entwicklungsstand zu berücksichtigen.
Hilfreich kann es sein, Anwendungen oder Spiele selbst auszuprobieren und sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Ebenso empfehlenswert ist es zu beobachten, wie Kinder und Jugendliche während und nach der Nutzung darauf reagieren sowie gemeinsame Gespräche über die genutzten Angebote. Eine offene Grundhaltung für die Interessen und Beweggründe der Kinder und Jugendlichen verhilft dabei zu einem Gespräch auf Augenhöhe.
Soziale Plattformen
In den Nutzungsbedingungen von Online-Plattformen wie z. B. Instagram, TikTok und co. ist das jeweilige Nutzungsalter dargelegt. Eine Übersicht zu den beliebtesten Anwendungen befindet sich in der untenstehenden Tabelle.
Kritisch zu betrachten ist allerdings, dass selbst dann, wenn die Plattformen Mindestaltersgrenzen angeben, die tatsächliche Altersverifikation der Nutzenden oft Lücken aufzeigt. Ob und inwiefern das Einverständnis der Erziehungsberechtigten bei den Minderjährigen geprüft wird, ist nicht immer klar geregelt.
Digitale Spiele
Bei der Auswahl von digitalen Spielen stellen die Alterskennzeichen der USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) eine wichtige Orientierungshilfe dar. Wichtig: diese Alterskennzeichen zeigen nicht auf, ob und inwiefern die Spiele pädagogisch geeignet sind. Die fünfstufige USK-Alterskennzeichnung verdeutlicht lediglich, ab welchem Alter ein Spiel aus der Perspektive des Jugendschutzes unbedenklich ist. Für diese Alterskennzeichen sind zum Beispiel von dem Spiel ausgehende Inhaltsrisiken (also Darstellungen von Gewalt) als auch enthaltene Zusatzfunktionen im Spiel (wie Chats oder In-Game Käufe) relevant.
Internationale Nutzungsempfehlungen für Online- Games in 38 europäischen Ländern bietet die PEGI (Pan-European Game Information). Diese stellt sowohl Alterskennzeichnungen sowie konkrete Inhaltsbeurteilungen für Online- Spiele bereit.
Als weitere Quelle zur Beurteilung digitaler Spiele ist der Spieleratgeber NRW zu nennen. Dieser beurteilt aktuelle Spiele nach pädagogischen Kriterien und beschreibt sich selbst als pädagogische Ergänzung zu den Alterskennzeichen der USK.
| Spiel | Alterseinstufung nach USK(in Jahren) | Alterseinstufung nach Spieleratgeber NRW (in Jahren) |
|---|
| Minecraft Legends | ab 12 | ab 12 |
| Roblox | ab 16 | ab 16 |
| Fortnite: Battle Royale | ab 12 | ab 14 |
| Fifa 23 | keine Alterseinstufung | ab 8 |
| Die Sims | ab 6 | ab 10 |
| Animal Crossing: New Horizons | ab 6 | ab 6 |
| GTA (Grand Theft Auto) | ab 18 | ab 18 |
| Call of Duty | ab 18 | ab 18 |